Satzung

Satzung der Hölderlin-Gesellschaft e.V.

 

 

I.                Allgemeines

 

§ 1

Die Hölderlin-Gesellschaft will das Verständnis für das Werk Hölderlins wecken und vertiefen und zur Erforschung und Darstellung seiner Werke, seines Lebens und seiner Zeit beitragen.

 

§ 2

(1) Der Verein führt den Namen „Hölderlin-Gesellschaft“. Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Die Hölderlin-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Die Ziele der Hölderlin-Gesellschaft sollen erreicht werden durch:

– Vorträge, Lesungen und sonstige Veranstaltungen

– Förderung der Hölderlin-Forschung

– Förderung wissenschaftlicher Hölderlin-Ausgaben

– Förderung der Hölderlin-Übersetzungen

– Herausgabe des Hölderlin-Jahrbuchs

– weitere Publikationen

– Pflege der Hölderlin-Gedenkstätten.

 

§ 4

(1) Ein Zusammenschluss von Mitgliedern zu „Örtlichen Vereinigungen“ innerhalb der Gesellschaft ist erwünscht. Ihre Sprecher oder Sprecherinnen sind von den örtlichen Mitgliedern zu wählen und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

(2) Örtliche Vereinigungen geben sich eine Geschäftsordnung nach einem vom Vorstand beschlossenen Muster.

 

 

II.  Organe der Hölderlin-Gesellschaft

 

§ 5

Die Organe der Hölderlin-Gesellschaft sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der Beirat

– die Geschäftsführung

§ 6

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand vorbereitet und vom Präsidenten / der Präsidentin durch schriftliche Einzeleinladung und Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Monate vorher einberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt Vorstand und Beirat und beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Wahlen zu Vorstand und Beirat sind in § 9 geregelt.

(3) Zum Zwecke der Entlastung des Vorstands sind vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassen- und Rechnungsangelegenheiten der Gesellschaft durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer oder -prüferinnen zu prüfen, sofern die Rechnungsprüfung nicht durch die Universitätsstadt Tübingen erfolgt. Für die Amtszeit und Wahl der Prüfer gilt § 9 entsprechend. Die Ihre Wahl kann durch Zuruf erfolgen.

(4) Hergang und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter oder -leiterin und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn Vorstand und Beirat dies für erforderlich halten oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn an ihr mindestens der fünfte Teil der Mitglieder teilnimmt.

(2) Für den Verlauf der Versammlung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

§ 8

(1) Anträge der Mitglieder sind schriftlich zu stellen.

 

(2) Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung eingehen.

 

(3) Anträge, die nicht gemäß Abs. 2 eingegangen sind, werden nur behandelt, wenn sie von mindestens 30 Mitgliedern unterschriftlich unterstützt werden, spätestens bis 16 Uhr des Vortages der Mitgliederversammlung im Tagungsbüro eingegangen sind und die Mitgliederversammlung die Zulassung beschließt.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.

 

§ 9

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen jeweils auf vier Jahre den Vorstand, der aus höchstens sieben Mitgliedern der Gesellschaft besteht, und den Beirat, dem bis zu zwanzig zu wählende Personen angehören sollen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, andere Mitglieder vorzuschlagen, die von mindestens zehn Mitgliedern durch Unterschrift unterstützt sind. Die Vorschläge müssen bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung eingehen und sollen kurze Angaben zur Person und zu den Interessenschwerpunkten des / der Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorstand hat das Recht zur Einbringung von eigenen Wahlvorschlägen, wenn aus dem Kreis der Mitglieder nicht Wahlvorschläge in der dem § 9 (1) entsprechenden Anzahl eingegangen sind.

(3) Der Präsident / die Präsidentin übermittelt den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung jeweils mit Kurzbegründung die Wahlvorschläge für den Vorstand und für den Beirat in alphabethischer Reihenfolge. Jedem Mitglied steht nach Empfang der Einladung zur Mitgliederversammlung das Recht zu, weitere Wahlvorschläge einzubringen. Auch diese Vorschläge müssen von mindestens zehn Mitgliedern durch Unterschrift unterstützt sein, eine Kurzbegründung enthalten und spätestens zwei Wochen vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung eingehen.

(4) Wahlen zum Vorstand und zum Beirat können im Wege der Einzel-, der Gesamt- oder der Blockabstimmung durchgeführt werden. Im Fall der Gesamtabstimmung hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder zu wählen sind, wobei das Mitglied nicht von allen Stimmen Gebrauch machen muss. Blockwahl kann stattfinden, wenn die Anzahl der Kandidaten und Kandidatinnen die Höchstzahl für Vorstand bzw. Beirat nicht überschreitet. Als gewählt gelten bei Gesamtabstimmung – bis zur jeweiligen Höchstzahl – die Kandidaten und Kandidatinnen, die die relativ meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Die Versammlungsleitung bestimmt bei Wahlen die Wahlart; die Mitgliederversammlung kann eine andere Wahlart beschließen.

(6) Für Vorstands- und Beiratswahl muss vor Wahlbeginn je ein Wahlleiter oder eine Wahlleiterin und es können Wahlhelfer und Wahlhelferinnen gewählt werden, wobei der Wahlleiter / die Wahlleiterin weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören soll.

§ 10

(1) Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten / die Präsidentin und den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin.

 

(2) Im Rechtsverkehr gegenüber Dritten wird die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten / die Präsidentin und den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin (Vorstand im Sinne von § 26 BGB) vertreten.

 

(3) Für die laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin.

 

§ 11

(1) Dem Beirat sollen Personen angehören, die sich der Pflege des Hölderlinschen Werkes oder der Aufgaben der Gesellschaft besonders annehmen; dies gilt vor allem für Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, Künstler und Künstlerinnen und Vertreter und Vertreterinnen des literarischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens.

(2) Dem Beirat gehören kraft ihres Amtes an: der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der Universitätsstadt Tübingen, der Rektor / die Rektorin der Universität Tübingen, der Direktor / die Direktorin der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart, der Direktor / die Direktorin der Universitätsbibliothek Tübingen und die Museumsleitung Hölderlinturm.

(3) Der Beirat fördert die Ziele der Gesellschaft, er unterstützt und berät den Vorstand, er wirkt insbesondere bei den Planungen der Jahresversammlungen mit. Er tagt in der Regel einmal im Jahr, in wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft kann er zusätzlich vom Vorstand einberufen werden.

(4) Reisekosten können den Mitgliedern des Beirats nicht erstattet werden.

 

§ 12

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(2) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

III.  Mitgliedschaft, Gemeinnützigkeit, Satzungsänderung

 

§ 13

(1) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag beim Vorstand erworben. Sie beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Antragsannahme des Vorstandes an den Antragsteller / die Antragstellerin.

 

(2) Korporative Mitglieder können literarische und wissenschaftliche Vereinigungen, Gemeinden, Hochschulen, Fakultäten, Bibliotheken und andere Institutionen werden.

 

(3) Fördernde Mitglieder können Körperschaften oder Einzelpersonen werden.

 

§ 14

Die Höhe des Jahresbeitrags für die ordentlichen und korporativen Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Fördernde Mitglieder bezahlen einen erhöhten Jahresbeitrag.

 

§ 15

Die Mitglieder beziehen das Jahrbuch und andere Veröffentlichungen, soweit möglich, unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen.

 

§ 16

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

 

(3) Gestrichen werden Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung ihren Beitrag nicht bezahlt haben.

 

(4) Mitglieder, die gegen die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

(5) Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen.

 

§ 17

(1) Die Hölderlin-Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 18

(1) Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks der Gesellschaft werden von der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen.

 

(2) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht ihr Vermögen an die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart über mit der Auflage, es zur Förderung des Hölderlin-Archivs zu verwenden.

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt dann die bisherige Satzung außer Kraft.

 

 

11. Juni 2022

 

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